Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1564 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 7 – Scheidung der Ehe → Untertitel 1 – Scheidungsgründe

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1564 BGB – Scheidung durch richterliche Entscheidung

1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Zu § 1564: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).