§ 155 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns → Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
§ 155 UmwG – Wirkungen der Ausgliederung
1Erfasst die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. 2Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.