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§ 155 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Berufung

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 155 SGG – Rolle des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) 1Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.

    über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;

  2. 2.

    bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

  3. 3.

    bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

  4. 4.

    über den Streitwert;

  5. 5.

    über Kosten.

2In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

Absatz 2 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50); bisheriger Wortlaut des § 155 wurde Absatz 1. Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.