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§ 154 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Zwölfter Titel – Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 154 GVG – Gerichtsvollzieher

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Zu § 154: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).