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§ 154 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften → Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 154 BewG – Beteiligte am Feststellungsverfahren

(1) 1Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

  1. 1.

    diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

  2. 2.

    diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

  3. 3.

    diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

2Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

Zu § 154: Angefügt durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), geändert durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131), 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).