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§ 153 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Besondere Gruppen von Verfolgten → Zweiter Titel – Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 153 BEG – Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben

(1) 1Die Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben wird nach Maßgabe der §§ 59, 60 geleistet. 2Voraussetzung ist, dass der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.

(2) 1Die für Sonderabgaben entrichteten Beträge werden bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 150.000 Reichsmark berücksichtigt. 2Der ermittelte Reichsmarkbetrag wird im Verhältnis 100 : 6,5 in Deutsche Mark umgerechnet.

(3) 1Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. 2§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 153: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).