§ 152 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises
§ 152 KSVG – Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner
Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen. Dies gilt auch für Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende im Landkreis, die nicht im Landkreis wohnen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.