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§ 152 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Fünfter Teil – Rechnungslegung. Gewinnverwendung → Erster Abschnitt – Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 152 AktG – Vorschriften zur Bilanz

(1) 1Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. 2Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. 3Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. 4Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.

(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben

  1. 1.
    der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
  2. 2.
    der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.

(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben

  1. 1.
    die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
  2. 2.
    die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
  3. 3.
    die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

(4) 2Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. 3Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind.

Zu § 152: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2751) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245).