§ 151 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Zehnter Titel – Staatsanwaltschaft
§ 151 GVG – Verbot richterlicher Geschäfte
1Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. 2Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.