Gesetze

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§ 151 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Zehnter Titel – Staatsanwaltschaft

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 151 GVG – Verbot richterlicher Geschäfte

1Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. 2Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.