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§ 150 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Achter Abschnitt – Geld - und Wertzeichenfälschung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 150 StGB – Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

Zu § 150: Geändert durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).