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§ 14o FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14o FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht

Für das Fachgebiet Vergaberecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere

    1. a)

      EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,

    2. b)

      Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

    3. c)

      Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV),

    4. d)

      Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,

  2. 2.

    Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei:

    1. a)

      der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen,

    2. b)

      Planungswettbewerben und der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,

    3. c)

      der Vergabe von Bauleistungen,

    4. d)

      der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung (Sektorenaufträge),

    5. e)

      der Vergabe von Konzessionen,

    6. f)

      der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit,

  3. 3.

    Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:

    1. a)

      Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,

    2. b)

      Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,

    3. c)

      sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,

  4. 4.

    Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,

  5. 5.

    Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.