Fachanwaltsordnung
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14j FAO – Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
- 2.
Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht,
- 3.
Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
- 4.
Rundfunkrecht,
- 5.
wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
- 6.
Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
- 7.
Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.