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§ 14a HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 14a HmbIngG – Versorgungswerk

(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau kann durch Satzung

  1. 1.
    für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige zusammen mit einem oder mehreren Versorgungswerken anderer Bundesländer ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen oder sich einem Versorgungswerk eines anderen Bundeslandes anschließen und
  2. 2.
    ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(2) Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Das Gleiche gilt für Mitglieder, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder werden. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird.

(3) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    versicherungspflichtige Mitglieder,
  2. 2.
    Höhe und Art der Versicherungsleistungen,
  3. 3.
    Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. 4.
    Beginn und Ende der Mitgliedschaft,
  5. 5.
    Befreiung von der Mitgliedschaft,
  6. 6.
    freiwillige Mitgliedschaft sowie
  7. 7.
    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe für das Versorgungswerk.

(4) Die Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Ingenieurkammer-Bau getrennt zu verwalten.