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§ 14a GleichstG
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: GleichstG,HB
Gliederungs-Nr.: 2046-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14a GleichstG – Rechtsschutz

(1) Bleibt in den Fällen des § 13 Absatz 3 ein Widerspruch wegen Nichtbeteiligung erfolglos, kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte binnen eines Monats das Verwaltungsgericht anrufen. Das gilt auch, wenn einem Widerspruch wegen Verletzung ihrer Rechte nach § 13 Absatz 8 bis 10, § 13a oder § 14 oder § 14 nicht abgeholfen wird.

(2) Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so ist die Anrufung abweichend von Absatz 1 zulässig. § 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststellenleitung die Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat.

(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Dienststelle trägt die der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.