§ 14 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 14 ZVG – Unbestimmter Betrag
Ansprüche von unbestimmtem Betrage gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.