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§ 14 VwKostG LSA
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwKostG LSA
Gliederungs-Nr.: 2013.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 VwKostG LSA – Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Beim Verkehr der Behörden untereinander werden Auslagen nur erstattet, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen und die Behörden verschiedenen Rechtsträgern angehören.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben

  1. 1.

    die Postgebühren für Zustellungen und für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,

  2. 2.

    die Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren,

  3. 3.

    die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

  4. 4.

    die Entschädigungen für Zeugen- und Sachverständige,

  5. 5.

    die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,

  6. 6.

    die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

  7. 7.

    Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

  8. 8.

    Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden; § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.