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§ 14 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 14 UAG – Protokoll

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(2) Das Protokoll enthält mindestens

  1. 1.
    den Ort und Tag der Sitzung,
  2. 2.
    die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
  3. 3.
    die Angabe, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist,
  4. 4.
    die gefassten Beschlüsse.

(3) Beweiserhebungen sind wörtlich zu protokollieren. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweiserhebung zusätzlich auf Tonträger aufgenommen werden. Im Übrigen entscheidet der Untersuchungsausschuss über die Art der Protokollierung.

(4) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Weitergabe der Protokolle und über die Einsichtgewährung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimschutzes an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, an die durch die Fraktionen benannten Berater sowie an die zur Betreuung des Untersuchungsausschusses eingesetzten Mitarbeiter der Landtagsverwaltung sowie der Landesregierung. Nach Erstattung des Untersuchungsberichtskönnen die Protokolle über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden; im Übrigen entscheidet der Präsident des Landtages über die Weitergabe der Protokolle und über die Einsichtgewährung.