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§ 14 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZWEITER TEIL – Personalvertretungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürPersVG – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

  1. 1.

    seit drei Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

  2. 2.

    seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.

(2) Nicht wählbar sind

  1. 1.

    Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,

  2. 2.

    der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten der Dienststelle verändern, befugt sind,

  3. 3.

    Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2, mit Ausnahme der abgeordneten, der zugewiesenen oder im Rahmen der Personalgestellung tätigen Beschäftigten.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in den Gesamtpersonalrat und in eine Stufenvertretung wählbar.

(4) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen der Dienststellen von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Landkreisen Beschäftigte, die dem in ihrer Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.