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§ 14 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürMinG – Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung erdient hätte, soweit nicht die Ruhegehaltsberechnung nach § 11 Abs. 3 günstiger ist. Das Ruhegehalt aus dem Amt als Mitglied der Landesregierung bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes des Landes oder einer sonstigen landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.