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§ 14 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 1. – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 14 SpG – Vorsitzender

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vorsitzende des Hauptorgans des Trägers, bei Sparkassen mit mehreren Trägern der Vorsitzende der Versammlung der Träger. Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats Bürgermeister eines Stadtkreises, so kann er sein Amt mit Zustimmung des Hauptorgans des Trägers auf einen leitenden Beamten des Stadtkreises übertragen.

(2) Dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dem Verwaltungsrat nach § 17 nicht angehören oder scheiden sie nach § 18 Abs. 1 aus, so wählt das Hauptorgan des Trägers den Vorsitzenden. Die Amtszeit dieses Vorsitzenden endet, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen wegfallen, spätestens mit dem Ende der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Vertreter der Beschäftigten sind nicht wählbar. Sind im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden auch die Stellvertreter verhindert, nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Stellvertreters des Vorsitzenden wahr.