§ 14 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
§ 14 SSchO
(1) Für das Schlichtungsverfahren ist der Schiedsmann oder die Schiedsfrau des Bezirks zuständig, in dem die antragsgegnerische Partei wohnt.
(2) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll des gewählten Schiedsmannes oder der gewählten Schiedsfrau vereinbart werden.