§ 14 PassG
Passgesetz (PassG)
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Passvorschriften
§ 14 PassG – Sofortige Vollziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8), gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.