§ 14 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge
§ 14 ÖGDG M-V – Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung
(1) Die Gesundheitsämter weisen auf Partnerschafts-, Sexual-, Schwangeren- und Mütterberatungsstellen hin. Sie ergänzen bei Bedarf das bestehende Angebot.
(2) Die Gesundheitsämter vermitteln genetische Beratungshilfen und arbeiten insofern mit den genetischen Beratungsstellen im Land zusammen.