§ 14 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 2. Abschnitt – Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)
§ 14 NLWO – Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
- 1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann (§ 4 Abs. 4 und 5 NLWG) und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
- 2.
wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann (§ 5 Abs. 1 NLWG),
- 3.
dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
- 5.