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§ 14 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 2. Abschnitt – Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 NLWO – Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. 1.

    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann (§ 4 Abs. 4 und 5 NLWG) und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

  2. 2.

    wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann (§ 5 Abs. 1 NLWG),

  3. 3.

    dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    wo, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 19 und 21),

  5. 5.

    dass Wahlberechtigte mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl (§ 27 NLWG, § 57) wählen können.