Gesetze

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§ 14 MiLoG
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

Titel: Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MiLoG
Gliederungs-Nr.: 802-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 MiLoG – Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.