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§ 14 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zulassung

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 14 MedienG LSA – Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden:

  1. 1.

    juristischen Personen des Privatrechts,

  2. 2.

    den Kirchen und den anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften,

  3. 3.

    Personengesellschaften oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, soweit diese auf Dauer angelegt sind,

  4. 4.

    volljährigen natürlichen Personen.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. 1.

    die Fähigkeiten, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu bestimmen, nicht durch Richterspruch verloren hat,

  2. 2.

    seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,

  3. 3.

    kein in Artikel 18 des Grundgesetzes genanntes Grundrecht verwirkt hat,

  4. 4.

    als Vereinigung nicht verboten ist,

  5. 5.

    die Gewähr dafür bietet, dass er das Rundfunkprogramm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten wird und

  6. 6.

    als volljährige natürliche Person nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

Ausgeschlossen sind natürliche Personen, für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 und Satz 2 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(3) Politischen Parteien und von ihnen wirtschaftlich abhängige Unternehmen und Vereinigungen sowie Personen, die bei einer politischen Partei beschäftigt sind oder Organ einer Partei sind, darf die Zulassung nicht erteilt werden.