Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 MTWV
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Quellwasser, Tafelwasser

Titel: Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MTWV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 MTWV – Kennzeichnung

(1) Bezeichnung des Lebensmittels ist

  1. 1.
    für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",
  2. 2.
    für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".

Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels "Tafelwasser" durch "Sodawasser" ersetzt werden.

(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.

(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:

  1. 1.

    "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und

  2. 2.

    die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe.