Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 14 LjagdG M-V – Tod des Jagdpächters
(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 11 Abs. 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.