§ 14 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis
§ 14 LWO – Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.§ 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.§ 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
- 3.§ 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,
- 4.§ 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.