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§ 14 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 KiStRG – Mitwirkung der Gemeinden und Landkreise

Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Ortskirchensteuer, insbesondere einer Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2, können durch die Gemeinde, den Landkreis oder deren Hebestelle auf Grund einer Vereinbarung mit der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband übernommen werden. Dabei ist auch die zu leistende Vergütung zu regeln.