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§ 14 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Einsatzkräfte

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 KatSG-LSA – Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Die Rechte und Pflichten der Helfer bestehen gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung. Sie richten sich , soweit nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. Soweit solche Vorschriften fehlen. gelten die Regelungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(2) Den Helfern darf aus ihrem Dienst im Katastrophenschutz kein Nachteil erwachsen. Müssen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.