§ 14 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes → Zweiter Abschnitt – Handwerksrolle
§ 14 HwO – Voraussetzungen des Antrags auf Löschung
1Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. 2Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.
Zu § 14: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934).