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§ 14 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 14 HRiG – Entschädigung und Unfallfürsorge

(1) 1Für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Richterwahlausschusses erhalten die Mitglieder Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). 2Unabhängig von der Dauer der Dienstreise an einem Kalendertag erhalten sie den doppelten Satz des Tagegeldes nach § 7 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes. 3Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge wird die für Dienstreisen der Beamten vorgesehene Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Mitglieder des Landtags sind.

(3) 1Für die Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Richter oder Beamte sind, gilt § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. 2Im Übrigen finden die Unfallfürsorgevorschriften zu Gunsten der ehrenamtlich Tätigen Anwendung, soweit nicht Ansprüche auf Grund anderer Regelungen bestehen.