§ 14 HG 2011, Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5.000.000 Euro überschreitet.
