§ 14 HG 2007 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2007,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5.000.000 Euro überschreitet.