§ 14 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Abschnitt – Nachlagerung
§ 14 HAbgG NRW – Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer auf Antrag freigestellt werden, soweit ihr oder ihm nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 aufgrund eines zu geringen Einkommens eine Rückzahlung nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung ebenfalls freizustellen, solange sie oder er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder solche Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch nimmt, weil ihr oder sein Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird.