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§ 14 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verordnungsermächtigungen, Überwachungsbefugnisse, Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 14 GDG – Verordnungsermächtigungen

Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt,

  1. 1.
    1. a)

      die Anforderungen der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung, soweit sie nicht Gegenstände des Wasserrechts betreffen, zuletzt geregelt in der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG vom 15. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 64 S. 37), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14),

    2. b)

      die Anforderungen der Hygiene an Ausstattung und Betrieb von Einrichtungen des Badewesens, insbesondere an die Beschaffenheit des Wassers sowie der Strände und Ufer von Badestellen an oberirdischen Gewässern und an Küstengewässern,

    3. c)

      die Anforderungen an die Dokumentation und zum Verfahren zur Erfüllung von Berichtspflichten und Veröffentlichung von Informationen, sowie

    4. d)

      die Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte im Bereich der Badestellen.

  2. 2.

    die Gesundheitsberufe im Sinne des § 12 sowie Inhalt, Form und Abgabetermin der Meldungen nach § 12 Abs. 1,

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung für nicht bundesgesetzlich geregelte Gesundheitsberufe, insbesondere hinsichtlich

    1. a)

      des Ziels der Ausbildung,

    2. b)

      der Zugangsvoraussetzungen,

    3. c)

      der Form, der Dauer und des Inhalts der Ausbildung,

    4. d)

      der staatlichen Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen,

    5. e)

      der Berufsbezeichnung,

    6. f)

      der Prüfung,

    7. g)

      der Erlaubniserteilung,

  4. 4.

    im Benehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten die nach § 6 Abs. 3 notwendige Erhebung personenbezogener Daten, deren Erhebungsgebiet über die Grenzen einzelner Kreise oder kreisfreier Städte hinausgeht,

  5. 5.

    die strukturellen und personellen Voraussetzungen zur Einhaltung der Anforderungen an die Krankenhaushygiene einschließlich

    1. a)

      der Maßnahmen zu Verhütung, Erfassung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,

    2. b)

      der Beschäftigung, des Tätigkeitsfeldes und der Fort- und Weiterbildung von Hygienebeauftragten, Hygienefachkräften, Hygienikerinnen und Hygienikern (Ärztinnen und Ärzten) und

    3. c)

      der infektionshygienischen Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte

durch Verordnung zu bestimmen.