§ 14 EigZulG
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Bundesrecht
§ 14 EigZulG – Rückforderung
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.