§ 14 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil III – Personal → Kapitel 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 BremHG – Personalwesen
(1) Die an den Hochschulen tätigen Beamten und Beamtinnen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden von den Hochschulen wahrgenommen, soweit sie vom Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten.
(2) Soweit der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Bediensteten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt.