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§ 14 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgSpkG – Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Das vorsitzende Mitglied selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Auf Antrag des Verwaltungsrats können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Dieses gilt auch, wenn ein Mitglied mit der vertragsgemäßen Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse in einem Maße im Rückstand ist, dass eine Amtsausübung entsprechend den in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr gewährleistet ist.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde Empfehlungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen erlassen. Kommen solche Empfehlungen nicht zustande und erlässt die Sparkassenaufsichtsbehörde nicht selbst solche Empfehlungen nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, so bedarf die von der Sparkasse beabsichtigte Gewährung von Aufwandsentschädigungen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Jahresüberschuss nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.