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§ 14 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgRettG – Personalgestellung

(1) Zur Sicherstellung des Rettungsdienstes sind alle in einem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Trägern des Rettungsdienstes das für die notärztliche Versorgung erforderliche ärztliche Fachpersonal bereitzustellen. Für die Personalgestellung leisten die Träger des Rettungsdienstes den Krankenhäusern eine kostendeckende Vergütung. Das für die notärztliche Versorgung bereitzustellende ärztliche Personal muss über die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder über eine von der Landesärztekammer Brandenburg anerkannte Qualifikation verfügen. § 10 bleibt unberührt.

(2) Ein Krankenhaus ist leistungsfähig, wenn es mindestens über eine Notaufnahme, eine Abteilung für Innere Medizin, eine Abteilung für Chirurgie und über die Fachgebiete der Anästhesiologie oder der Intensiv- und Rettungsmedizin verfügt.

(3) Die Einzelheiten der Bereitstellung notärztlichen Personals durch die Krankenhäuser sollen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und dem jeweiligen Krankenhausträger vertraglich geregelt werden. In den Verträgen sind insbesondere Bestimmungen über die Personalgestellungen für den Notarztdienst, die Durchführung der Ausbildung zur Notärztin/zum Notarzt entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg, die Durchführung der Fortbildung und die Vergütung für diese Dienstleistungen der Krankenhausträger zu regeln. Besteht ein solcher Vertrag nicht, kann der Träger des Rettungsdienstes unmittelbar in eine Vertragsbeziehung zu dienstleistungsbereiten Notärztinnen und Notärzten und geeigneten Einrichtungen treten. § 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Reicht die Leistungsfähigkeit der in dem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser nicht aus, um die Notarztstandorte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu besetzen, können die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliches Personal sonstiger geeigneter Einrichtungen im Notarztdienst mitwirken. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Einzelheiten der Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten nach Absatz 4 sollen in Verträgen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den jeweiligen Notärztinnen und Notärzten geregelt werden. Die Verträge können eine Abrechnung durch am Rettungsdienst beteiligte Krankenhausträger vorsehen.

(6) Die Träger der Rettungsdienste können zur Absicherung von Notarztstandorten mit außerhalb des Rettungsdienstbereiches gelegenen Krankenhäusern oder anderen Erbringern notärztlicher Leistungen Verträge über die Gestellung notärztlichen Personals schließen.

(7) Das für den Luftrettungsdienst erforderliche notärztliche Personal ist den für das Land tätigen Dienstleistern unmittelbar durch die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser und sonstigen Vertragspartner bereitzustellen. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Bei qualifizierten Krankentransporten zur Verlegung von Patientinnen und Patienten in andere Krankenhäuser hat das abgebende Krankenhaus die notwendige ärztliche Betreuung sicherzustellen. Das jeweilige Krankenhaus oder die Landeskrankenhausgesellschaft für die von ihr vertretenen Krankenhäuser und die Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten.