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§ 14 BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren

Titel: Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKGG
Gliederungs-Nr.: 85-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 BKGG – Bescheid

1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

Zu § 14: Geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).