§ 14 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
§ 14 AZVO – Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnis.