§ 14 12. ProdSV
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 14 12. ProdSV – Angabe der Wirtschaftsakteure
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen hat und
- 2.
an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithalten.