Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 149 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Erster Abschnitt – Sicherung der Insolvenzmasse

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 149 InsO – Wertgegenstände

(1) 1Der Gläubigerausschuss kann bestimmen, bei weicher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. 2Ist kein Gläubigerausschuss bestellt oder hat der Gläubigerausschuss noch keinen Beschluss gefasst, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

Zu § 149: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).