§ 148 StPO, Verkehr des Beschuldigten mit dem Verteidiger
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(2) 1Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. 2Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. 3Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.
Zu § 148: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 20.05.2010, 2 BvR 1413/09 - Verfassungsrechtlicher Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant - Kontrollmöglichkeit von Schreiben zwischen einem Häftling und…
- BVerfG, 13.10.2009, 2 BvR 256/09 - Reichweite des freien Verteidigerverkehrs nach § 148 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) - Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG bei der Auslegung und…
- BVerfG, 07.03.2012, 2 BvR 988/10 - Verfassungsbeschwerde betreffend der Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft - Verfassungsbeschwerde betreffend…
- BGH, 17.05.2011, 1 StR 208/11 - Revision wird verworfen wegen nicht nachgewiesener Verhinderung der Verteidigung durch Ablehnung von unüberwachten Telefonaten aus der Justizvollzugsanstalt heraus -…
- Untersuchungshaft
- § 30 EuRAG, Besonderheiten bei Verteidigung
- § 119 StPO, Vollzug der Untersuchungshaft
- § 138c StPO, Zuständigkeit
- § 148a StPO, Zuständigkeit bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
- § 29 StVollzG, Überwachung des Schriftwechsels
