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§ 147 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Zehnter Titel – Staatsanwaltschaft

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 147 GVG – Aufsicht und Leitung

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

  1. 1.
    dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
  2. 2.
    der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
  3. 3.
    dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

Zu § 147: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).