§ 146a SGB V, Schließung
1Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. 2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. 3§ 155, mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 9, und § 164 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).
