Gesetze

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§ 146 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Zehnter Titel – Staatsanwaltschaft

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 146 GVG – Dienstliche Anweisungen

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.