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§ 146 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Zehnter Teil – Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 146 FlurbG

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

  1. 1.

    Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.

  2. 2.

    Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.